Rechtliche Grundlagen
Die Mitwirkungsrechte von Kindern und Jugendlichen sind in verschiedenen Rechtsnormen auf internationaler Ebene sowie auf Bundes-, Landes- und Kommunalebene festgeschrieben.
International: Die UN-Kinderrechtskonvention
Artikel 12 Absatz 1 der sog. "UN-Kinderrechtskonvention" verpflichtet die Vertragsstaaten Kindern das Recht auf freie Meinungsäußerung zuzusichern. Kinder, die fähig sind eine eigene Meinung zu bilden, müssen in allen sie selbst betreffenden Angelegenheiten angehört und ihr Meinungsbild angemessen berücksichtigt werden. Diese Regeln gelten für Kinder bis zum Alter von achtzehn Jahren.
National: Das Kinder- und Jugendhilfegesetz und das Bundesbaugesetz
Im Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) ist geregelt, dass alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland das gleiche Recht auf Beteiligung haben.
Im Bundesbaugesetz ist im § 3 BauGB die Beteiligung von jungen Menschen gesichert.
Landesebene Nordrhein-Westfalen
In NRW sind spezielle Rechte für Kinder und Jugendliche in der Landesverfassung ausdrücklich geregelt. Außerdem regelt das Kinder- und Jugendförderungsgesetz (KJFöG) weitreichende, konkrete Beteiligungsrechte.
Kommunale Ebene Nordrhein-Westfalen
Um die Beteiligungsrechte von Kindern und Jugendlichen umzusetzen, sind in einigen Bundesländern in den vergangenen Jahren auch Kommunalverfassungen weiterentwickelt worden.In Nordrhein-Westfalen gibt es hierzu seit 2016 den § 27a GO NRW, auf dessen Grundlage auch Vertretungen oder Beauftragte für Jugendlichen gebildet werden können.